Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ist die symptomlose HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Das BAG führt dazu aus: „Die gesellschaftliche Teilhabe von HIV-Infizierten ist typischerweise durch Stigmatisierung und soziales Vermeidungsverhalten beeinträchtigt, die auf die Furcht vor einer Infektion zurückzuführen sind.“
Eine Kündigung wegen HIV ist daher diskriminierend und unwirksam, wenn es dem Arbeitgeber möglich ist, durch angemessene Vorkehrungen des Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung zu ermöglichen.
BAG, Urteil vom 19.12.2013, 6 AZR 190/12